Neues aus der Gesetzgebung

In der kurzen Phase zwischen Drucklegung und Erscheinen der 29. Auflage des Zöller sind 2 Gesetzgebungsverfahren weiter vorangeschritten:

I. Berufungsrecht

Das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung v. 21.10.2011 ist mit Wirkung v. 27.10.2011 in Kraft getreten (BGBl. I 2011, S. 2082). Das Gesetz ist der Kommentierung in der Neuauflage des Zöller bereits zugrunde gelegt.

Der neue Gesetzestext lautet:

§ 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
   eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

II. Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Nach Drucklegung der 29. Auflage wurde das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (RegEntw: BT-Drs 17/3802, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT-Drs 17/7217) - angesichts der umfangreichen Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs 540/10 (Beschluss)) und der Ergebnisse der Sachverständigenanhörung im Bundestags-Rechtsausschuss vom 23.3.2011 - überraschend schnell abgeschlossen. Das Gesetz v. 24.10.2011 ist mit Wirkung v. 3.12.2011 in Kraft getreten (BGBl. I 2011, S. 2302). Es ist in der folgenden Kurzkommentierung skizziert.

Kern der Neuregelung sind die neu eingefügten §§ 198 - 201 GVG:
§ 198 GVG
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

§ 199 GVG
(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine, ist Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

§ 200 GVG
Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 201 GVG
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche. Die Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreter wirken bei Entscheidungen über einen Anspruch nach § 198 nicht mit.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

Kurzkommentar (von Generalstaatsanwalt C. Lückemann)
Die Zuständigkeitskonzentration des § 201 Abs. 1 GVG wird möglicherweise durch ein "Reparaturgesetz" noch vor Inkrafttreten entfallen; die Bundesregierung hat in einer Protokollerklärung im Bundesrat am 14.10.2011 zugesichert, die Regelung einer bundeseinheitlichen Dekonzentration mit der Folge der Zuständigkeit des OLG, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, zu entwerfen und dem Bundestag eine Aufnahme dieser Änderung in das Gesetz zur Besetzungsreduktion der Großen Strafkammern vorzuschlagen; ebenso soll der Ausschluss der Präsidenten und Vizepräsidenten von der Mitwirkung in Entschädigungsprozessen (§ 201 Abs. 1 Satz 3 GVG) entfallen.

Neben der GVG-Änderung erfolgt eine Ergänzung der Befangenheitsregelung des § 41 ZPO: In § 41 ZPO wird folgende Nr. 7 angefügt:
7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird.

Die Entschädigungsregelung für überlange Verfahren gilt auch in der Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit: Entsprechende Änderungen erfahren das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (neuer IV. Teil) sowie im Wege der Verweisung auf das GVG u.a. BNotO, BRAO, ArbGG, SGG, VwGO, FGO bis hin zur Wehrbeschwerdeordnung (Art. 2 - 9, 12 - 21 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Rechtsanwaltsvergütung für Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ist in Art. 11 des Gesetzes geregelt.

Eine Übergangsvorschrift für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängige oder abgeschlossene Verfahren enthält Art. 23 des Gesetzes:
Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG muss bei abgeschlossenen Verfahren spätestens am ... (Datum des Tages, der 6 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt) erhoben werden.

Der Regelungsbedarf zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Zivilsachen sowie in Verwaltungsstreitsachen und verfassungsgerichtlichen Verfahren, denen Ansprüche zivilrechtlicher Art zugrunde liegen (eingehend z.B. Lansnicker / Schwirtzek, Rechtsverhinderung durch überlange Verfahrensdauer, NJW 2001, 1969), war dringend, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 02.09.2010 (Rechtssache Rumpf ./. Deutschland, NJW 2010, 3355) die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat, innerhalb eines Jahres einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf einzuführen, mit dem eine angemessene und hinreichende Wiedergutmachung für überlange Verfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Konvention, wie sie in der Rechtsprechung des EGMR niedergelegt sind, gewährleistet werden kann. Diese Grundsätze sind zusammengefasst in der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 08.06.2006 (Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland, NJW 2006, 2389). Danach verstößt eine überlange Verfahrensdauer gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, wogegen Art. 13 EMRK einen Rechtsbehelf garantiert. Das vorliegende Gesetz wird den Vorgaben des EGMR nunmehr gerecht und geht noch weit darüber hinaus.
Zentrale Anspruchsgrundlage des neuen Gesetzes ist § 198 Abs. 1 GVG. Die Vorschrift besteht aus einer generalklauselartigen Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Begriff der "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" kann bei potentiell betroffenen Bürgern falsche Vorstellungen von den Erfolgsaussichten einer Entschädigungsklage auslösen; er könnte nämlich das Missverständnis fördern, jede Überschreitung der durchschnittlichen oder gar der optimalen Verfahrensdauer böte schon eine Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung. Demgegenüber liegt es in der Natur der Sache, dass es in einem Rahmen vertretbarer Verfahrensgestaltungen neben ideal und durchschnittlich gestalteten Verfahren eben auch unterdurchschnittlich geförderte, aber deshalb noch längst nicht menschenrechts- oder grundrechtswidrige Verfahren gibt (kritisch zum Begriff der angemessenen Frist auch Gollwitzer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2005, Art. 6 MRK Rdnr. 13). Das Gemeinte wird nur in der Überschrift des neuen 17. Titels des GVG mit den Worten "Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ..." angesprochen. Ausgehend vom Ziel des Gesetzgebers, eine den Anforderungen der EMRK und des GG widersprechende Rechtsschutzlücke zu schließen (RegE, BT-Drs. 17/3802 S. 1), ist der Begriff der unangemessenen Dauer restriktiv auszulegen im Sinne einer überlangen Verfahrensdauer nach der EGMR-Rechtsprechung. Die Neuregelung hat folgerichtig nur für die nach EGMR-Maßstäben als menschenrechtswidrig und nach den Maßstäben des Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG grundgesetzwidrig zu beanstandenden "Ausreißer" unter der Vielzahl von Verfahren zu gelten. So dauerte das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Rechtssache Rumpf in drei Instanzen insgesamt nahezu 11 Jahre; in der Sache Sürmeli währte der Zivilrechtsstreit bis zur EGMR-Entscheidung bereits 17 Jahre. Erhellend für die vom EGMR angelegten Maßstäbe ist die Verfahrensdauer vor dem EGMR selbst, die im Fall Sürmeli 6 ½ Jahre und im Fall Rumpf nahezu 4 Jahre betrug. Im Übrigen stehen rund 1,6 Millionen jährlich in Deutschland erledigten Zivilprozesssachen laut einer Aufzählung in der EGMR-Entscheidung 46344/06 in 50 Jahren weniger als 100 erfolgreiche Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer zum EGMR gegenüber. An diesen Maßstäben sind die nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG entscheidenden Umstände des Einzelfalls zu messen.

Bezugspunkt für die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ist grundsätzlich das Gesamtverfahren (RegE, BT-Drs. 17/3802, Seite 18). Untätigkeit während eines Verfahrensabschnitts führt also dann nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, wenn durch Kompensation in anderen Verfahrensabschnitten eine überlange Verfahrensdauer insgesamt nicht erreicht wird (vgl. BGH, wistra 2011, 348). Wie sich aus § 201 Abs. 3 GVG ergibt, ist die Erhebung einer Entschädigungsklage gleichwohl schon zulässig, wenn das beanstandete Gerichtsverfahren noch andauert, weil Konstellationen denkbar seien, in denen schon vor Verfahrensabschluss eine unangemessene und irreparable Verzögerung feststellbar sei und in denen daher über die Kompensation für schon eingetretene Nachteile entschieden werden könne, obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht beendet sei (RegE, a.a.O., Seite 18 f.). Anders als der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der auch Fälle pflichtwidriger Verzögerung eines Rechtsstreits erfasst und insofern vollen - materiellen - Schadensersatz gewährt, ist der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG verschuldensunabhängig. Es kommt somit für die Frage der angemessenen Verfahrensdauer nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat; folgerichtig kann sich der beklagte Staat zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf die chronische Überlastung eines Gerichts oder eine allgemein angespannte Personalsituation berufen (RegE a.a.O., Seite 19). Andererseits gewährt § 198 GVG keinen vollen Schadensersatzanspruch, sondern nur eine angemessene Entschädigung. Mit dieser Beschränkung des Ausgleichsanspruchs für materielle Nachteile soll insbesondere der Ersatz entgangenen Gewinns ausgeschlossen werden (Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/7217 Seite 1 f., 28) und im Übrigen - ähnlich wie in den Fällen der Enteignung, des enteignungsgleichen Eingriffs und der Aufopferung in Anlehnung an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - neben der Höhe des entstandenen Schadens auch berücksichtigt werden, wie schwerwiegend die Verzögerung war und ob die Schäden unmittelbar oder lediglich mittelbar durch die Verzögerung verursacht worden sind (BR-Stellungnahme, BT-Drs. 17/3802 Seite 34).

Zum Ersatz immaterieller Nachteile enthält § 198 Abs. 2 GVG einerseits eine Beweislastumkehr, andererseits aber auch eine Pauschalierung; darüber hinaus kann die Entschädigung unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 völlig entfallen. Aus dem Entschädigungsbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr kann zwar nicht der Schluss gezogen werden, für eine Verzögerung von weniger als einem Jahr sei eine Entschädigung von vorneherein ausgeschlossen, da nach der Gesetzesbegründung (RegE a.a.O. S. 20) für Zeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolgen soll. Eine Verzögerung von weniger als einem Jahr wird jedoch nur in Ausnahmefällen besonders eilbedürftiger Verfahren z.B. im einstweiligen Rechtsschutz oder in Kindschaftssachen zu einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne des Abs. 1 nach den dort ausgeführten Maßstäben führen können.

Entschädigungsvoraussetzung ist eine wirksame Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG). Obwohl diese Rüge eine "Warnfunktion" für das Gericht haben soll (RegE, a.a.O., Seite 20), muss sie nach dem Gesetzeswortlaut nicht begründet werden. Nur der allgemeine Hinweis einer Partei, dass ihr das Verfahren zu lange dauere, kann jedoch schwerlich Anlass für das Gericht sein, in eine sinnvolle Überprüfung seines Verfahrensgangs einzutreten. Jedenfalls im Anwaltsprozess wird man daher die Angabe von Gründen für die Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, erwarten können. Dies ist schon deshalb erforderlich, um im Entschädigungsverfahren die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verzögerungsrüge entsprechend dem Erfordernis des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG erst erhoben wurde, als Anlass zu der genannten Besorgnis bestand; eine demgegenüber verfrühte Rüge ist nämlich unwirksam, weil sie zur Auslösung des Entschädigungsanspruchs nicht geeignet ist (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, RegE a.a.O. Seite 20). Während die Folge einer verfrühten Verzögerungsrüge eindeutig ist, sagt das Gesetz nichts über eine verspätete Rüge; die Gesetzesbegründung hierzu ist widersprüchlich: Einerseits soll eine verspätete Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen sein (RegE a.a.O., Seite 20); andererseits soll die Einlegung der Rüge nach dem in Absatz 3 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich unschädlich sein, weil Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht "bestraft" werden soll, solange das Verhalten des Betroffenen sich nicht als ein "dulde und liquidiere" darstellt (RegE a.a.O., Seite 21). Schon aus Gründen der Haftungsvermeidung ist eine Praxis zu erwarten, vom Zeitpunkt einer erstmals auf tatsächliche Feststellungen zu stützenden Besorgnis der Verfahrensverzögerung an Verzögerungsrügen in 6-Monats-Abständen (§ 198 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz GVG) zu erheben, was allerdings gerade bei einem überlasteten Spruchkörper zu einer weiteren Überfrachtung und Verlängerung des Verfahrens führen dürfte.

§ 198 Abs. 5 GVG regelt die frühestmögliche und die späteste Möglichkeit der Erhebung einer Entschädigungsklage. Der Ausschluss der Übertragbarkeit (und damit der Pfändbarkeit, § 851 Abs. 1 ZPO) des Entschädigungsanspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entschädigungsklage (Abs. 5 Satz 3) soll entsprechend der Regel des § 13 Abs. 2 StrEG einen der Rechtspflege abträglichen Handel mit dem Anspruch verhindern (BR-Stellungnahme, BT-Drs. 17/3802, Seite 36).

§ 198 Abs. 6 GVG enthält Definitionen der Begriffe des Gerichtsverfahrens und der Verfahrensbeteiligten.

§ 199 GVG betrifft Straf- und Ermittlungsverfahren.

§ 200 GVG bestimmt den Anspruchsgegner der Entschädigungsklage.

Zur Zuständigkeitskonzentration gem. § 201 Abs. 1 GVG siehe oben.

§ 201 Abs. 2 und 3 GVG regeln das Verfahren für die Entschädigungsklage und die Statthaftigkeit der Revision.

§ 201 Abs. 4 GVG enthält schließlich eine weitere Ermessensvorschrift hinsichtlich der Kostentragung.