"Das Verfahrensrecht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen."
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.3.1976, BVerfGE 42, 73
"Der Richter muß im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes überhaupt alles tun, um eine in der Sache richtige Entscheidung herbeizuführen; die Parteien wünschen und brauchen eine schnelle Entscheidung, aber mehr noch eine richtige Entscheidung."
Kammergericht, Urteil vom 20.2.1975, OLGZ 1977, 481
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